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Statuten

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Statuten des
"Zirkel der Absolventen und Freunde der
 FH Campus Wien"

 

Alle Anreden, Funktionsbezeichnungen und sonstigen verwendeten Termini in diesen Statuten beziehen sich gleichermaßen auf Frauen wie auf Männer. Zugunsten der leichteren Lesbarkeit wurde auf die explizite Nennung der weiblichen Form im Text verzichtet.

§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)    Der Verein führt den Namen: „Zirkel der Absolventen und Freunde der FH Campus Wien“.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

(3)    Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf ganz Österreich.

§2
Ziele

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

(1)    Ein ständiges Bindeglied zwischen den Absolventen, Freunden, interessierten Personen und der FH Campus Wien und deren Studenten zu sein. Die Kommunikation und eventuelle Zusammenarbeit zwischen diesen Personenkreisen soll gefördert werden.

(2)    Sich um die Kontaktaufnahme zu in- und ausländischen Universitäten, Hochschulen, Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu bemühen und dadurch den Informationsaustausch zu fördern.

(3)    Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträge und Publikationen zu fördern, die den in Abs.(1) genannten Personen eine über den Rahmen der FH Campus Wien hinausgehende Weiterbildung ermöglichen.

§3
Mittel und Art der Aufbringung zur Verwirklichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

(1)    Ideelle Mittel
Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Weiterbildungsveranstaltungen, gemeinsame Aktivitäten, Publikationen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes (bei Bedarf).

(2)    Materielle Mittel
Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigener Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§4
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins Gliedern sich in:

(1)    Ordentliche Mitglieder: Können alle am Zweck des Vereins interessierten physischen Personen werden.

(2)    Außerordentliche Mitglieder: Sind solche, die den Verein unterstützen. Das können physische oder juristische Personen sein.

(3)    Ehrenmitglieder: Sind Personen, die wegen Ihrer besonderen Verdienste um den Verein oder der FH Campus Wien, ernannt werden.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Falls ein Aufnahmeansuchen abgelehnt wird, ist der Generalversammlung über die Gründe der Ablehnung zu berichten.

(2)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes, oder einer Gruppe von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern.

(3)    Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, außerdem durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(1)    Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Dieser entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

(2)    Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(3)    Der Ausschluss eines Mitgliedes vom Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.(3) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Beeinträchtigung erfahren könnten. Sie sind zur Einhaltung der Vereinsstatuten und zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Beiträge befreit.

§8
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

·  die Generalversammlung (§§9 und 10),
·  der Vorstand (§§11 und 12),
·  die Rechnungsprüfer (§14) und
·  das Schiedsgericht (§15).

§9
Die Generalversammlung

(1)    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers stattzufinden. In den angeführten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens vier Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der (vorläufigen) Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)    Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens vier Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)    Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden. Anträge die in der Generalversammlung selbst gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), können in der Generalversammlung dann behandelt und entschieden werden, wenn sie von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.

(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann jedoch niemals mehr als zwei Stimmen führen.

(7)    Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. (6)) bzw. Ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie zwanzig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung finden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Bei Stimmengleichheit ist der entsprechende Wahlantrag bzw. Beschlussfassung abgelehnt.

(9)    Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Sind keine der angeführten Personen anwesend, so übernimmt das am längsten dem Verein zugehörige anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.

(2)    Beschluss über den Voranschlag.

(3)    Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(4)    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

(5)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(6)    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

(7)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

(8)    Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte.

(9)    Im Falle, dass die FH Campus Wien kein Vereinsmitglied mehr ist, hat die Generalversammlung die Verpflichtung eine Namens- und Anschriftsänderung und daher auch den Sitz des Vereins im Rahmen einer Statutenänderung durchzuführen.

§11
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) Obmann
b) Schriftführer
c) Kassier
d) deren Stellvertreter, sowie
 

e) einem Vertreter der FH Campus Wien

(1)    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(2)    Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3)    Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(5)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem am längsten dem Verein zugehörigen anwesenden Vorstandsmitglied.

(7)    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (1)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. (8)) und Rücktritt (Abs. (9)).

(8)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.

(9)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§12
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

(1)    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

(2)    Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,

(3)    Verwaltung des Vereinsvermögens,

(4)    Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Dem Obmann bzw. seinem Stellvertreter im Abwesenheitsfalle, obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann führt den Vorsitz der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)    Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4)    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(5)    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.

§14
Der Rechnungsprüfer

(1)    Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes (§11, Abs. 1) gewählt. Diese müssen nicht dem Verein angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)    Die Bestimmungen des §10 Abs. (7), (8) und (9) gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.

§15
Das Schiedsgericht

(1)    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16
Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in §9 Abs. (9) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und publizitätswirksam kundzumachen.

(3)    Die außerordentliche Generalversammlung zur Vereinsauflösung hat auch über die Liquidation eines allenfalls vorhandenen Vereinsvermögens zu bestimmen. Dazu beruft diese einen Liquidator, der das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen überträgt. Dieses Vermögen hat ausschließlich und zur Gänze einer Organisation zuzufallen, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist und als solche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) §§ 34ff anerkannt ist..

 

 
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